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7. Februar 2019 – Fotorecht: Fotos von Menschen in Zeiten der Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat einige Unsicherheiten mit sich gebracht. Auch beim Fotografieren ist sie zu beachten. Aus ihr ergeben sich neue Regeln für das Anfertigen und die Veröffentlichung von bestimmten Bildern.

DSGVO ist bei Fotos nicht immer zu beachten

Sind Personen auf Fotos abgebildet, sind sie für den Betrachter identifizierbar. Das Bild enthält dann personenbezogene Daten. Deren Erhebung und Verarbeitung werden von der DSGVO geregelt. Dabei ist sie nicht immer zu beachten. Fotografien, die zu rein persönlichen oder familiären Zwecken gemacht werden, unterfallen nicht der DSGVO. Werden (auch) anderen Zwecke verfolgt, gelten die folgenden Regelungen.

Anfertigung von Fotos – die Rechtslage ist unklar

Grundsätzlich verbietet die DSGVO das Anfertigen von Fotografien mit Menschen, mit denen nicht nur persönlichen Zwecke verfolgt werden. Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn eine Einwilligung der abgebildeten Person gem. Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO vorliegt oder das Fotografieren auf andere Weise gem. Art. 6 DSGVO gerechtfertigt ist.

Ist eine Einwilligung nicht einholbar, wie bspw. bei Bildern von Menschenansammlungen, können die Interessen des Fotografen die Aufnahme rechtfertigen. Diese sind mit den Interessen der Abgebildeten abzuwägen, Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO. In der Regel wird das Interesse des Fotografen überwiegen und damit das Fotografieren erlaubt sein. Denn in der Waagschale des Fotografen liegt unter anderem die Kunstfreiheit. Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten wiegt abhängig davon, wie sehr seine Privatsphäre berührt ist, mehr oder minder schwer. Orientierung bietet bei der Abwägung die deutsche Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild, die weiterhin anwendbar bleibt.

Ungeklärt ist noch, ob die Informationspflichten der DSGVO auch für den Fotografen gelten, er die abgebildete Person also über die weitere Verwendung des Fotos und ihre Rechte informiert muss. Selbst wenn man eine solche Informationspflicht fordert, gelten Ausnahmen, beispielsweise wenn die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert.

Auch bei der Veröffentlichung von Fotos bestehen Unsicherheiten

Bisher galt für Fotos von Menschen das Kunsturhebergesetz (KUG). Wie sich die DSGVO auf das KUG auswirkt, ist bislang unklar.

Fakt ist: Bei der Veröffentlichung von Personenfotografien bedarf es in jedem Fall einer Abwägung, ob die Interessen des Fotografen die der abgebildeten Person überwiegen. Welche genauen Maßstäbe dabei zu berücksichtigen sind, ist umstritten.

Einige Juristen sind der Meinung, dass das bisher geltende KUG auch unter der DSGVO gilt – allerdings mit einer Einschränkung. Nach dem KUG dürfen Fotografien von Personen veröffentlicht werden, wenn diese eingewilligt haben oder es sich um Personen der Zeitgeschichte oder solche in Versammlungen und Aufzügen handelt oder die Personen als Beiwerk zu betrachten sind. Dies gilt nach der DSGVO nur, wenn mit den Fotografien journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecken verfolgt werden. Werden andere Zwecke verfolgt, ist die Veröffentlichung allein an der DSGVO zu messen.

Andere Medienrechtler argumentieren, dass die Veröffentlichung von Fotografien immer und ausschließlich an der DSGVO zu messen ist. Wie schon bei der Anfertigung von Fotos ist dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung. Dies ist bei den oben schon erwähnten journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken zweifelsohne gegeben. Ein berechtigtes Interesse kann sich aber auch aus anderen Zwecken ergeben.

Die Veröffentlichung von Fotos muss zur Wahrung des Interesses erforderlich sein. Es darf nicht auf eine andere, für den Betroffenen weniger einschneidende Art verwirklicht werden können. Das ist gerade bei künstlerischen Zwecken der Fall, die auf Veröffentlichung zielen.

Schließlich dürfen keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Hier spielt wiederum das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eine Rolle und auch, inwieweit die Abgebildeten mit der Aufnahme rechnen konnten. Dazu können die Maßstäbe des KUG einbezogen werden.

Fazit: Die Auswirkungen der DSGVO für das Fotografieren sind noch völlig unklar. Fest steht, dass beim Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos immer die Interessen der Abgebildeten berücksichtigt werden müssen. Diese sind beim Fotografieren von Menschenansammlungen geringer zu bewerten als bei Portraitaufnahmen. Bei ersteren überwiegen grundsätzlich die Interessen des Fotografen. Für letztere ist dagegen zu empfehlen, eine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. 

Ihr Ansprechpartner für Fotorecht bei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Mehr zum Fotorecht bei meinem Vortrag – „Rechtssichere Fotos im Internet“

Wann: Am Dienstag, 4.6.2019, 16:30 – 18:30 Vortrag
Wo: Bei der
Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig
Goerdelerring 5 | 04109 Leipzi

Die Teilnahme ist kostenfrei möglich nach Anmeldung über die IHK, Link hier.

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